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Gutachten nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)

Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)

Nach Eingang des Antrags wird unser Gutachterteam eine Vorprüfung vornehmen. Sollte diese ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Reduktion der Grundsteuer voraussichtlich nicht erfüllt werden (siehe Merkblatt), werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie können Ihren Antrag zurückziehen.

Ihnen entstehen dann Kosten in Höhe von 115,00 Euro zuzüglich 19% Mehrwertsteuer gemäß dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG), Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1). Im Falle einer positiven Vorprüfung werden diese Kosten verrechnet.

Eine Gutachtenerstellung kann aufgrund der Vielzahl von Anträgen bis zu 12 Monate dauern.

Ein Formular zur Beantragung eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) sowie oben genanntes Merkblatt finden Sie im Downloadbereich.

Für die Er­stellung eines Gutachtens fallen Gebühren entsprechend der Gutachterausschussgebüh­rensatzung an.

Nötige Unterlagen

Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Grundbuchauszug
  • Bescheide des Finanzamtes


Zum Verfahrensablauf

Nach Eingang des ausgefüllten Antrags bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per Post oder E-Mail.

Die Gutachtenerstellung wird hierbei nach chronologischer Reihenfolge des VOLLSTÄNDIGEN Antrags bearbeitet. Erst wenn alle Unterlagen vom Antragsteller eingegangen sind, gilt der Antrag als vollständig.

Passende Downloads:

Möchten Sie Ihr Gutachten lieber durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellen lassen, so finden Sie hier eine Suchfunktion: Suchfunktion öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige

Eine Austellung anderer berechtigter Personen (siehe Merkblatt) liegt uns leider nicht vor.